Satzung des Karnevalvereins „Die Kneisjer vom Hoferkopp“ e. V.
Hinweis: Alle Bezeichnungen von Personen in dieser Satzung gelten in männlicher wie in weiblicher Form.
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Die Kneisjer vom Hoferkopp e.V.“ und hat seinen Sitz in Friedrichsthal, Stadtteil Bildstock.
- Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter der Nummer VR 251 eingetragen.
- Der Verein ist politisch, religiös und weltanschaulich neutral.
§ 2 Vereinszwecke und Gemeinnützigkeit
Der Karnevalsverein „Die Kneisjer vom Hoferkopp“ e.V. mit Sitz in Friedrichsthal, Ortsteil Bildstock, verfolgt ausschließlich und unmittelbar -gemeinnützige -mildtätige – Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist das traditionelle Brauchtum einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings sowie der Förderung von Kunst, Kultur und Jugend. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Organisation (von)
– karnevalistischer Veranstaltungen
– kultureller Veranstaltungen
– Kinder-und Jugendtraining im Gardetanzsport sowie Trainingslagern
– Nachwuchsförderung für Gesang, Theater und Karneval
§ 3 Tätigkeit des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
§ 4 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5 Ausgabenbegünstigung
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Brauchtumspflege oder Jugendförderung.
§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März.
§ 8 Mitgliedschaft; Rechte und Pflichten
- Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden.
Ordentliche Mitglieder haben das Recht:
a) vom Gesamtvorstand Rechenschaft über die geleistete Arbeit zu verlangen
b) an Mitgliederversammlungen teilzunehmen,
c) bei Abstimmungen von ihrem Stimmrecht Gebrauch zu machen, ohne Rücksicht auf die Höhe der Beitragsleistung,
d) alle Vorteile zu genießen, die der Verein seinen Mitgliedern bietet.
Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Beiträge pünktlich zu entrichten,
b) sich für die Ziele des Vereins einzusetzen,
c) die Satzung zu befolgen,
d) den Vorstand bei der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen tatkräftig zu unterstützen.
2. Förderndes Mitglied kann jede Behörde, Firma, Verein und Einzelperson werden, die/der zur Unterstützung der Vereinsbestrebungen einen freiwilligen Beitrag leistet.
Fördernde Mitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder mit Ausnahme des Stimmrechts bei Mitgliederversammlungen.
Fördernde Mitglieder haben die gleichen Pflichten wie ordentliche Mitglieder mit Ausnahme der Beitragspflicht.
§ 9 Ehrenmitgliedschaft
- Ehrenmitglied kann jedes ordentliche Mitglied werden. Rechte und Pflichten gem. §8 Abs. 1 bleiben unberührt.
- Zum Ehrenmitglied kann vom Gesamtvorstand mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt werden, wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat.
- Mit dem Titel „Ritter zum eisernen Kneisje“ kann jede natürliche Person geehrt werden. Für die Verleihung des Titels gilt Abs. 2 entsprechend. Der Status gem. §8 bleibt unverändert
- Ein verdienter Vorsitzender kann von der Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden gewählt werden. Der jeweilige Ehrenvorsitzende hat Sitz und Stimmrecht im Gesamtvorstand. Der Verein hat nur einen Ehrenvorsitzenden.
§ 10 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand des Vereins zu beantragen.
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
- Lehnt der geschäftsführende Vorstand die Aufnahme ab und erhebt der Bewerber dagegen Einspruch, so entscheidet über die endgültige Aufnahme die Mitgliederversammlung.
§ 11 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
a) Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines Monats schriftlich erklärt werden mit Wirkung auf den nächsten Monatsersten.
b) Der Ausschluss kann erfolgen:
– bei unehrenhaftem Verhalten
– bei grober Verletzung der sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Pflichten - Der Ausschluss kann durch den geschäftsführenden Vorstand mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausgesprochen werden. Gegen einen solchen Beschluss kann das Mitglied innerhalb von 30 Tagen beim geschäftsführenden Vorstand Einspruch erheben. Über diesen Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch an den Verein oder dessen Vermögen. Dem Verein bleibt jedoch die Eintreibung rückständiger Mitgliedsbeiträge vorbehalten.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder können wieder aufgenommen werden.
§ 12 Beiträge
- Zur Erfüllung des Vereinszwecks werden Mitgliedsbeiträge erhoben; über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung (§17, Abs. 6).
- Die Beiträge sind im Voraus fällig. Sie sind viertel-, halb-oder ganzjährlich zu zahlen.
- Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen auf die Erhebung der Beiträge zu verzichten bzw. eine Beitragsermäßigung zu gestatten. Es dürfen allerdings nur besondere wirtschaftliche Verhältnisse des Mitglieds für eine Ermäßigung bzw. Befreiung maßgebend sein.
- Bei Austritt oder Ausschluss sind die Beträge in voller Höhe bis zum Ende des laufenden Monats zu zahlen.
Eingezahlte Beträge werden in keinem Fall zurückgezahlt.
§ 13 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Der Gesamtvorstand
- Die Mitgliederversammlung
§ 14 Der Gesamtvorstand
- Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Schriftführer
d) 1. Kassierer
e) 2. Kassierer
f) Leiter Organisationsteam
g) Elferratspräsident
und dem erweiterten Vorstand (Beirat):
h) Ehrenvorsitzender
i) Leiter Programmkomitee
j) drei bis fünf Beisitzer, die die Gruppen repräsentieren sollen.
2. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied aus der Reihe der Vereinsmitglieder für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
3. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden.
4. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden
§ 15 Aufgaben des Gesamtvorstandes
- Der geschäftsführende Vorstand hat folgende Aufgaben:
a) Geschäftsleitung des Vereins
b) Ausführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse
c) Verwaltung des Vereinsvermögens
d) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
e) Aufstellen einer Geschäftsordnung, soweit erforderlich. - Der Beirat hat die Aufgabe, den geschäftsführenden Vorstand zu beraten und zu unterstützen.
3. Der Gesamtvorstand hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Elferrates (außer Elferratspräsident)
b) Benennung der Mitglieder des Organisationsteams und des Programmkomitees
c) Benennung von Requisiteur, Zeugwart, Pressesprecher, Jugendvertreter
d) Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltungen
e) Wahl der Ehrenmitglieder
§ 16 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins über 6 Jahre. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt.
- Die Jahreshauptversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail oder durch öffentliche Bekanntmachung in der Saarbrücker Zeitung unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen.
Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig wenn sie fristgemäß einberufen wurde.
3. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen acht Tage vor der Mitgliederversammlung bei einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes schriftlich eingegangen sein.
4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können je nach Erfordernis vom Vorstand gem. §26 BGB einberufen werden.
5. 1/10 aller ordentlichen Mitglieder können die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand beantragen. Der Antrag muss schriftlich begründet und von allen beantragenden ordentlichen Mitgliedern unterschrieben sein. Der Antrag ist an ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu richten. Spätestens am 30. Tag nach Erhalt des schriftlichen Antrages muss der geschäftsführende Vorstand die Einladung zur beantragten außerordentlichen Mitgliederversammlung absenden. Für die Einladungsfrist und Antragstellung gelten Abs. 2 und 3 entsprechend.
6. Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind in jedem Fall beschlussfähig.
7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
8. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
9. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 17 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Wahl des geschäftsführenden Vorstandes und Beschlussfassung über dessen Entlastung
- Wahl des erweiterten Vorstandes (Beirat)
- Wahl von zwei Kassenprüfern
- Entscheidung über abgelehnte Aufnahmeanträge und Einsprüche gegen Ausschlüsse aus dem Verein
- Änderung der Satzung
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Entgegennahme der Berichte über die Geschäfts-und Kassenführung
- Beschlussfassung über Anträge
§ 18 Der 1. Vorsitzende
Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen (§26 BGB).
§ 19 Wahlen Gesamtvorstand
- Vorstandswahlen finden grundsätzlich geheim statt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- Bei einzelnen Wahlgängen kann offen abgestimmt werden, wenn alle anwesenden stimmberechtigten Mitglieder damit einverstanden sind.
- Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ergibt sich bei Wahlen Stimmengleichheit, muss der Wahlgang neu eröffnet werden.
- Übertragung oder Vertretung des Stimmrechts ist nicht statthaft.
- In Abwesenheit kann nur der gewählt werden, von dem das schriftliche Einverständnis vorliegt.
§ 20 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens hierzu einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Diese Versammlung beschließt über die Art der Liquidation und die Verwendung des Vereinsvermögens. Das Vermögen des Vereins muss einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden (siehe §6).
Der Verein gilt als aufgelöst, wenn er weniger als sechs Mitglieder zählt.
§ 21 Wirksamwerden
Die Satzung ist errichtet am 16.02.1972. Sie wurde mehrfach geändert, zuletzt wie vorstehend neu gefasst durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 30.08.2016 und 29.04.2018.
Sie wird wirksam mit Eintrag ins Vereinsregister.